| Allgemeine Geschäftsbedingungen:
(Vertrags-, Lieferungs - und Zahlungsbedingungen)
§ 1 Allgemeines 1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. 2. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. 3. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, so gilt das des Verkäufers. 4. Der Verkäufer ist berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers zu verwenden und zu speichern. § 2 Angebote, Lieferfristen 1. Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. 2. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechzeitiger Selbstbelieferung nur dann als verbindlich, wenn diese schriftlich zugesagt sind. Telefonisch angegebene Lieferfristen sind unverbindlich. 3. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich als Festpreise zusagt. Den Verkaufspreisen ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. § 3 Beschaffenheit, Gewährleistung 1. Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu berücksichtigen. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenfalls hat er fachlichen Rat einzuholen. 2. Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen vom Eingangstag der Ware beim Käufer zu rügen. Das Material ist vor der Verarbeitung auf Qualität, Abmessung und Maßgenauigkeit zu überprüfen, da der Verkäufer spätere Reklamationen dieser Art nicht anerkennen kann. 3. Nicht offensichtliche, auch bei oder nach der Verarbeitung sich ergebende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu rügen. Die Untersuchungspflicht nach § 377 HGB bleibt unberührt. 4. Tritt eine Mehrlieferung von 5 bis 8 % über der Auftragsmenge auf, ist diese produktionsbedingt und rechtfertigt nicht Zurückgabe oder Kürzung des Rechnungsbetrages. Mehrlieferung ist kein Reklamationsgrund! 5. Erfolgt eine Abnahme durch den Käufer oder seinen Beauftragten, sind spätere Beanstandungen ausgeschlossen. § 4 Eigentumsvorbehalt 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. 2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Verkäufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermengung oder Vermischung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware gilt, unentgeltlich zu verwahren. 3. Wir Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. 4. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 5. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. 6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware. 7. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über. § 5 Zahlung 1. Ist bei laufender Geschäftsverbindung kein besonderes Zahlungsziel zur Übung geworden oder vereinbart, so ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zu zahlen. 2. Bei Zahlunsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen. 3. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als es sich um unbestrittene oder rechtkräftig festgestellte Forderungen handelt. § 6 Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Verkäufers ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers. 2. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers. § 7 Schlussbestimmungen 1. Anzuwenden ist ausschließlich deutsches Recht, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen ist. 2. Sollten eine oder mehrere dieser Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. |